Nutzungsausfallentschädigung: Das steht Dir zu!
Ersatzfahrzeug oder Nutzungsausfall? Womit Du nach einem Unfall besser fährst
Dein Auto ist nach einem Unfall nicht mehr fahrtüchtig?
Anspruch, Voraussetzungen, Höhe der Entschädigung: Wir helfen schnell und zuverlässig!
Veröffentlicht am: 29.09.2023
Lesedauer: ca. 6 Minuten
Nach einem unverschuldeten Unfall muss die Versicherung des Unfallverursachers dem Unfallgeschädigten alle unfallbedingten Kosten ersetzen. Dazu zählt auch die Entschädigung für die Dauer des Nutzungsausfall, also für den Zeitraum, in dem Dein Fahrzeug in der Werkstatt ist und Dir nicht zur Nutzung zur Verfügung steht. Berechnet wird die Nutzungsausfallentschädigung anhand der sogenannten Nutzungsausfall-Tabelle.
Doch was passiert, wenn Du einen Zweitwagen besitzt? Gilt der Nutzungsausfall auch für Dein Motorrad? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? moinunfall hilft!
Nutzungsausfallentschädigung: Das musst Du wissen
Finanziell ist es meist lohnender, sich statt eines Mietwagens die Nutzungsausfallentschädigung auszahlen zu lassen.
Voraussetzungen: Um eine Entschädigung zu bekommen, müssen ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit gegeben sein
Bei vorhandenem Zweitfahrzeug, Mischnutzung, Freizeitfahrzeugen oder gewerblichen Fahrzeugen ist es mitunter schwierig, eine Nutzungsausfallentschädigung zu bekommen. Ein erfahrener Gutachter kennt die aktuelle Rechtsprechung und verhilft Dir zu Deinem Recht.

Nutzungsausfall: Dein Kurz-Update
Als Unfallgeschädigter hast Du Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder einen Ersatzwagen, solange Dein Fahrzeug in der Werkstatt ist. Die Höhe der Ausfallentschädigung hängt von der durch die Nutzungsausfalltabelle ermittelten Fahrzeug-Gruppe ab.
Voraussetzungen: Um eine Entschädigung zu bekommen, müssen ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit gegeben sein
Den von der Versicherung des Unfallverursachers meist direkt angebotenen Mietwagen solltest Du ausschlagen, um Nutzungsausfall für die Reparaturzeit geltend machen zu können. Die Nutzungsausfallentschädigung kannst Du entweder selbst anhand eines Musterbriefs beantragen – deutlich erfolgversprechender ist allerdings der Weg über einen qualifizierten Sachverständigen.
Tipp: Die Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zweckgebunden, Du kannst das Geld nach der Auszahlung also komplett frei nutzen.

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Häufige Fragen
Wenn Du unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurdest und Dein Pkw durch den Schaden nicht mehr fahrbereit ist, muss Dir die gegnerische Haftpflichtversicherung für den Zeitraum der Reparatur einen Ersatzwagen stellen oder Dir den Nutzungsausfall bezahlen. Voraussetzung: Es besteht ein Nutzungswille, beispielsweise, weil Du den Wagen für den Arbeitsweg benötigst. Und Du hast eine Nutzungsmöglichkeit, bist also z.B. nicht gerade bettlägerig und kannst gar nicht fahren.
Einen wichtigen Fingerzeig für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung gibt die sogenannte Nutzungsausfalltabelle. Die Tabelle listet rund 38.000 Fahrzeugmodelle, für die je nach Fahrzeugalter und Ausstattung spezifische Tagessätze notiert sind – von 23 Euro in Gruppe A bis 175 Euro in Gruppe L. Aber auch das Fahrzeugalter und die Ausstattung spielen eine Rolle.
Für die Reparatur des Unfallfahrzeugs wird in aller Regel eine Dauer von 14 Tagen als angemessen erachtet – aber genaue Zahlen sucht man im Verkehrsrecht vergebens. Kein Wunder, dass die Nutzungsausfallentschädigung oft Grund für Streitereien ist. Denn im Fall eines Totalschadens kann die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Kfz aufgrund von Bestellfristen auch durchaus länger dauern. Zudem unterliegst Du als Geschädigter der Schadenminderungspflicht, musst den Schaden also so schnell wie möglich beseitigen lassen und vielleicht sogar eine Notreparatur in Kauf nehmen, damit Dein Fahrzeug wieder fahrbereit wird.
Wenn Du keine Schuld bzw. keinen Schuldanteil an dem Zusammenstoß hast, ist die Sachlage relativ einfach: Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist in diesem Fall gemäß § 249 BGB verpflichtet, Dir alle unfallbedingten Kosten zu ersetzen. Dazu zählen die Reparaturkosten, die Wertminderung Deines Fahrzeugs, Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten sowie die Kosten für einen unabhängigen Gutachter bzw. Verkehrsrechtsanwalt. Wenn die Schuldfrage unklar ist oder Dich eine Teilschuld am Unfall trifft, wird alles deutlich komplizierter. Ein fundiertes Sachverständigengutachten kann dann viel zur Aufklärung beitragen.
Wie wird die Nutzungsausfallentschädigung berechnet?
Bevor Du Dich für oder gegen einen Mietwagen entscheidest, ist es sinnvoll, herauszufinden, mit welcher Nutzungsausfallentschädigung Du rechnen kannst. Einen ersten Fingerzeig gibt die Nutzungsausfalltabelle, doch es spielen noch andere Faktoren wie das Fahrzeugalter oder die Ausstattung eine Rolle. Wenn Dein Auto älter als fünf Jahre ist, kann es zum Beispiel eine Gruppe herabgestuft werden, bei noch älteren Fahrzeugen ist manchmal sogar eine Herabstufung um zwei Gruppen üblich. Ein erfahrener Kfz-Sachverständiger kennt die regionalen Gegebenheiten sowie die aktuelle Rechtsprechung und wird in seinem Schadensgutachten eine konkrete und belastbare Zahl nennen. Mit moinunfall hast Du einen erfahrenen und vor allem unabhängigen Kfz Gutachter in Hamburg zur Seite.
Kurz erklärt: So funktioniert die Nutzungsausfalltabelle
Die Nutzungsausfallentschädigung wird in aller Regel anhand der Nutzungsausfalltabelle nach Sanden-Danner-Küppersbusch berechnet. Diese ist auch als EurotaxSchwacke oder einfach nur Schwacke-Liste bekannt. Sie listet nicht nur den Restwert von gut 38.000 gebrauchten Pkw- und Kraftrad-Modellen auf, sondern auch die Nutzwerte pro Tag. Sie wird regelmäßig aktualisiert und ist deshalb eine wichtige Bezugsgröße für Gutachter und Gerichte.
Für einen drei Jahre alten VW Polo, der in die Gruppe B fällt, wird in der Nutzungsausfalltabelle ein täglicher Nutzwert von 29 Euro veranschlagt. Bei einer Reparaturdauer von 12 Tagen beträgt der Nutzungsausfall 29 x 12 = 348 Euro.
Nutzungsausfallentschädigung: Die Voraussetzungen
Ohne Nachweis geht es nicht: Nutzungsausfall bekommst Du nach einem Unfall nur dann, wenn sowohl Nutzungswille als auch Nutzungsmöglichkeit vorliegen. Was steckt dahinter?
Nutzungswille
Du musst nachweisen können, dass Du Dein Fahrzeug während der Reparaturzeit oder der Zeit der Wiederbeschaffung auch tatsächlich nutzen würdest – beispielsweise für den Arbeitsweg oder um die Kinder zur Schule zu fahren. Auch ein bereits gebuchter Urlaub ist ein zugkräftiges Argument für eine geplante Nutzung.
Nutzungsmöglichkeit
Zusätzlich musst Du für die Zeit, für die Du eine Nutzungsentschädigung beantragst, auch in der Lage sein, Auto zu fahren. Also nicht gerade im Krankenhaus liegen oder ohne Führerschein sein (vgl. BGH-Urteil VA 2008, 145). Ausnahme: Dein Partner oder Freunde nutzen Dein Auto nachweislich ebenfalls regelmäßig.
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Wann bekomme ich keinen Nutzungsausfall?
Es gibt einige Fälle, in denen es sehr schwer wird, eine Ausfallentschädigung geltend zu machen. Beispielsweise, wenn Du Das Unfallfahrzeug nicht reparieren lässt. Das wird die gegnerische Haftpflichtversicherung als fehlenden Nutzungswillen interpretieren. Auch wenn Du über einen Zweitwagen verfügst, wird die Versicherung aller Voraussicht nach Probleme machen. In diesem Fall musst Du nachweisen können, dass Dein Zweitfahrzeug z.B. fortwährend von Deiner Familie genutzt wird und Dir deshalb nicht zur Verfügung steht.
Sonderfall Totalschaden
Auch im Fall eines Totalschadens hast Du einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, die Du benötigst, um einen adäquates Ersatzfahrzeug zu finden. Da sich das aufgrund von Bestellfristen auch einmal länger hinziehen kann, versuchen die Versicherer hier gerne zu kürzen. Sie argumentieren mit der Schadensminderungspflicht und einer angeblich zu langen Wiederbeschaffungsdauer bei mehr als 14 Tagen. Lass Dich von solchem Gegenwind aber nicht ins Bockshorn jagen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2013, dass Nutzungsausfall auch für die Zeit der Schadensfeststellung gezahlt werden muss (AZ: VI ZR 363/11). Und auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle urteilte, dass ein Geschädigter das Sachverständigengutachten abwarten darf und spricht ihm im Fall eines Totalschadens sogar noch drei Tage Überlegungsfrist zu (AZ: 5 U 159/13). Die Rechtsgrundlage ist also eindeutig.

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Achtung Eigenreparatur!
Wenn Du Dein Unfallfahrzeug selbst reparieren möchtest, solltest Du Dich beim Thema Nutzungsausfall auf Gegenwind gefasst machen. Ohne Reparaturnachweis durch eine Werkstattrechnung wird es aller Erfahrung nach schwierig. Um die Reparatur – und damit Deinen Anspruch auf Ausfallentschädigung – möglichst konkret nachweisen zu können, solltest Du alle Details dokumentieren. Durch Fotos des Wagens vom Unfallzeitpunkt und nach der Reparatur, Kaufbelege von Ersatzteilen und möglichst sogar Zeugen, die die erfolgte Reparatur belegen können.
Nutzungsausfall trotz Mietwagen – geht das?
Kurz gesagt: Ja, das geht. Als Geschädigter hast Du nach einem Unfall tatsächlich laut diverser Gerichtsurteile stets die Wahl, die für Dich günstigere Variante zu wählen (vgl. BGH VI ZR 290/11). Wenn also zum Beispiel die Versicherung – aus welchen Gründen auch immer – die bereits angefallenen Mietwagenkosten massiv kürzt, kannst Du gemäß der Rechtsgrundlage immer noch statt des Mietwagens Nutzungsausfall geltend machen und notfalls mithilfe eines Verkehrsrechtsanwalts vor Gericht einklagen.

Auch bei der Nutzungsausfallentschädigung gibt es diverse Ausnahmen und Sonderregelungen, die sich die Versicherungen gerne für Kürzungen zu Nutze machen. Beispielsweise, wenn bei einem Motorrad eine Mischnutzung vorliegt. Wenn Du Dein Motorrad aber nicht nur in der Freizeit, sondern auch für den Weg zur Arbeit nutzt, ist es für Deine Lebenshaltung relevant, ein Entschädigungsanspruch also gegeben. Selbes gilt für Fahrräder oder E-Bikes. Da es für diese jedoch keine Nutzungsausfalltabelle gibt, muss die Höhe der Entschädigung durch eine Sonderregelung individuell festgelegt werden – zum Beispiel durch den Tatrichter.
Auch bei Freizeitfahrzeugen wie Wohnmobilen oder Oldtimern musst Du Deinen Anspruch durch eine schlüssige Argumentation und Nachweise untermauern – weil zum Beispiel ein bereits gebuchter Urlaub durch den Ausfall des Wohnmobils ins Wasser zu fallen droht.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen und Lkw wird es noch komplizierter. Hier muss die genaue Höhe des durch den Ausfall entstandenen Schadens nachgewiesen werden. Oft zahlen die Versicherer hier nur Vorhaltekosten.
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