Erfahrungen & Bewertungen zu Kfz Gutachter und Sachverständigenbüro Raiolo

Kosten­voranschlag oder Gutachten?

Warum Du nach einem Unfall beim Gutachter besser aufgehoben bist als in der Werkstatt

Weniger Aufwand und Planungssicherheit: Mit einem Gutachten liegst Du richtig

Ein Autounfall bedeutet jede Menge Papierkram – mit moinunfall machst Du es Dir leichter

Veröffentlicht am: 24.04.2023

Lesedauer: ca. 3 Minuten

Nach einem unverschuldeten Unfall solltest Du nicht direkt in die Kfz-Werkstatt fahren und einen Kostenvoranschlag beauftragen. Mit einem Sachverständigengutachten geht die Schadensregulierung viel unkomplizierter vonstatten. Für Dich als Geschädigten ist der Service eines Gutachters sogar kostenlos: Das Gutachterhonorar muss – ebenso wie alle anderen unfallbedingten Kosten – die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen. Mit moinunfall hast Du einen unabhängigen Kfz Gutachter in Hamburg an Deiner Seite.

Kostenvoranschlag oder Gutachten? moinunfall erklärt

  • Ein Gutachten ist, anders als ein Kostenvoranschlag, verbindlich und beweissichernd

  • Schadenshöhe, Wiederbeschaffungsdauer, Nutzungsausfall: Wir berücksichtigen alles

  • Kürzungen durch den Versicherer? Wir vermitteln einen Anwalt

  • Ein Gutachten listet auch Altschäden, Spezialumbauten oder Sonderausstattung auf

Kostenvoranschlag oder Kfz-Gutachten Erklärung

Schadengutachten: Dein Kurz-Update

Für eine problemlose und schnelle Schadensabwicklung mit der Versicherung des Unfallverursachers kommt es vor allem auf eines an: Eine lückenlose Datenlage. Im Gegensatz zu einem eher vagen Kostenvoranschlag aus der Kfz-Werkstatt beziffert ein Unfallgutachten alle wichtigen Schadenersatzansprüche ganz genau, darunter die kalkulierten Reparaturkosten, die Wertminderung, den Nutzungsausfall oder den Wiederbeschaffungswert. Bei reinen Bagatellschäden kann auch ein Kurzgutachten eine Alternative sein. Dieses umfasst neben einer exakten Reparaturkostenkalkulation auch eine ausführliche Schadensbeschreibung inklusive Fotodokumentation.

Vor der Auftragserteilung ebenfalls gut zu wissen: Ein Sachverständigengutachten ist beweissichernd, das bedeutet, es kann vor Gericht auch als Beweismittel dienen.

FAQ: Häufige Fragen

Ein Schadensgutachten ist deutlich detaillierter und hat dadurch eine beweissichernde Funktion. Während ein Kostenvoranschlag lediglich der Ermittlung der Reparaturkosten dient, umfasst ein Gutachten am Fahrzeug auch die Kalkulation von Faktoren wie Minderwert des Fahrzeugs oder Nutzungsausfall.

Im Schadenfall hast Du als Geschädigter den Anspruch auf umfassenden Schadenersatz. Hierzu zählt auch, dass Du auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Sachverständigen beauftragen kannst, um ein Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe erstellen zu lassen.

Das Prognoserisiko bezeichnet das Risiko, dass die Reparaturkosten höher ausfallen als sie im Kostenvoranschlag oder Gutachten ausgewiesen wurden. Mit einem Gutachten tragen Geschädigte dieses Risiko jedoch nicht.

Die Schadenhöhe ist bei dieser Frage entscheidend: Bei einem Bagatellschaden bis maximal 1.000 Euro ist für den Geschädigten ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreichend. Liegt die Höhe des Schadens darüber, lassen sich mit dem Gutachten eines Kfz-Sachverständigen deutlich mehr Schadenersatzansprüche durchsetzen. Die Kosten hierfür muss der gegnerische Versicherer übernehmen.

Kostenvoranschlag vs. Kfz-Gutachten

Kostenvoranschlag oder Kfz-Gutachten

Kfz-Gutachten

  • Nennt eine verbindliche Schadenssumme

  • Listet nicht nur die Reparaturkosten auf, sondern alle Schadenspositionen

  • Gilt laut Zivilprozessordnung auch als Beweismittel vor Gericht

Kostenvoranschlag

  • Günstiger als ein Schadensgutachten

  • Als Voranschlag nicht bindend, dient der groben Einschätzung der Schadenhöhe

  • Keine Beweissicherung oder Fotodokumentation

Nordisch, praktisch, gut:

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    Was kostet ein Gutachten?

    Wenn Du der Geschädigte eines Unfalls bist, liegt ein Haftpflichtschaden vor. Die Versicherung des Unfallgegners muss Dir dann alle unfallbedingten Kosten ersetzen. Dazu zählen neben den Kosten für die Reparatur, einen Mietwagen für die Ausfallzeit des Unfallfahrzeugs oder Schmerzensgeld auch die Sachverständigenkosten bzw. die Kosten für einen Anwalt für Verkehrsrecht.

    Das Gutachten ist für Dich als Unfallgeschädigten also komplett kostenlos. Nutze diese Chance und lass Dir nicht einfach einen Gutachter von der Versicherung schicken. Ein unabhängiger Sachverständiger unterstützt Dich bei der Schadenregulierung und verhilft Dir kompetent und schnell zu Deinem Recht.

    Achtung: Wenn der Fahrzeugschaden unterhalb der Bagatellschadengrenze liegt – was bei modernen Autos allerdings selten der Fall ist – gilt die Schadenminderungspflicht. Dann kann der Versicherer es ablehnen, die Gutachterkosten für ein Vollgutachten zu übernehmen. Ein Kurzgutachten ist in diesem Fall das Mittel der Wahl.

    Gut zu wissen: Je nach Bundesland liegt die Bagatellgrenze zwischen 750 bis 1.000 Euro.

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    Wann reicht ein Kostenvoranschlag?

    Da ein Kostenvoranschlag lediglich die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur beziffern kann, ist er nur dann ausreichend, wenn Du Dir auch nur diese Kosten ersetzen lassen möchtest. Dies ist meist dann der Fall, wenn es sich um einen Kleinstschaden, also eine Bagatelle, handelt. Hierbei fallen in aller Regel keine extra Schadenspositionen wie Wiederbeschaffungsdauer, Nutzungsausfall oder ähnliches an.

    Kann man nach einem Kostenvoranschlag noch ein Gutachten erstellen lassen?

    Unter gewissen Umständen ist das zulässig, ja. Ein Unfallgutachten hat im Falle von Streitigkeiten einen höheren Beweiswert als ein bloßer Kostenvoranschlag. Es listet auch etwaige Vorschäden oder die Wertminderung auf. Deshalb kann es im Einzelfall nötig sein, ein zusätzliches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, um den Schaden vollumfänglich einschätzen zu können. Die eintrittspflichtige Versicherung muss auch dann für die Sachverständigenkosten aufkommen, wenn bereits ein Kostenvoranschlag vorliegt. So urteilte beispielsweise das Amtsgericht Ibbenbüren 2015 (AZ: 3 C 26/15).